Gesetze / Apothekenbetriebsordnung
ApBetrO§ 2a Qualitätsmanagementsystem
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
- VGH Baden-Württemberg, 09.02.2022 – 9 S 2271/21Zitiert von 2
- VG Neustadt an der Weinstraße, 11.03.2014 – 5 K 542/13.NW
2 Entscheidungen zu § 2a ApBetrO →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ApoBetrO%201987/2a#abs-1 (1) Der Apothekenleiter muss ein Qualitätsmanagementsystem entsprechend Art und Umfang der pharmazeutischen Tätigkeiten betreiben. Mit dem Qualitätsmanagementsystem müssen die betrieblichen Abläufe festgelegt und dokumentiert werden. Das Qualitätsmanagementsystem muss insbesondere gewährleisten, dass die Arzneimittel nach Stand von Wissenschaft und Technik hergestellt, geprüft und gelagert werden und dass Verwechslungen vermieden werden sowie eine ausreichende Beratungsleistung erfolgt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ApoBetrO%201987/2a#abs-2 (2) Der Apothekenleiter hat im Rahmen des Qualitätsmanagementsystems dafür zu sorgen, dass regelmäßig Selbstinspektionen durch pharmazeutisches Personal zur Überprüfung der betrieblichen Abläufe vorgenommen werden und erforderlichenfalls Korrekturen vorgenommen werden. Darüber hinaus sollte die Apotheke an regelmäßigen Maßnahmen zu externen Qualitätsüberprüfungen teilnehmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ApoBetrO%201987/2a#abs-3 (3) Der Apothekenleiter ist dafür verantwortlich, dass die Überprüfungen und die Selbstinspektionen nach Absatz 2 sowie die daraufhin erforderlichenfalls ergriffenen Maßnahmen dokumentiert werden.